Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) schreibt im § 48 u.a. vor: Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle (Anm. BLZK) anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden. Der Nachweis der Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde ist der zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen.
Für Sie entsteht die Notwendigkeit einen solchen Kurs zu besuchen, wenn der Erwerb der Fachkunde oder die letzte Aktualisierung der Fachkunde im Jahr 2015 erfolgt ist.